§ 16 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:

1.

Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - Paragraph 44, Absatz eins, Oö. Bautechnikgesetz 2013)

je angefangene 60 m² der gesamten Nutzfläche aller Wohneinheiten

2.

Heime

a)

für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge

4 Heimplätze

b)

für Studierende

2 Heimplätze

3.

Bauwerke mit Arbeitsplätzen

20 Arbeitsplätze

4.

Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz

a)

Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)

50 Plätze

b)

Sportstätten

25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze

c)

Hallenbäder

50 Personen

d)

Freibäder

25 Personen

e)

Geschäfte

50 Kundinnen oder Kunden

5.

Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe

5 Ausbildungsplätze

Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.Bei Ziffer 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.

(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegenAnm:

1.

Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen – § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)

je angefangene 60 m² Nutzfläche

2.

Heime

a)

für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge

4 Heimplätze

b)

für Studierende

2 Heimplätze

3.

Bauwerke mit Arbeitsplätzen

20 Arbeitsplätze

4.

Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz

a)

Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)

50 Plätze

b)

Sportstätten

25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze

c)

Hallenbäder

50 Personen

d)

Freibäder

25 Personen

e)

Geschäfte

50 Kundinnen oder Kunden

5.

Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe

5 Ausbildungsplätze

Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung LGBl.Nr. 66/2020, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe70/2025) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.

Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
  1. (3)Absatz 3Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Absatz 2, zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.

Stand vor dem 30.09.2025

In Kraft vom 01.09.2020 bis 30.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:

1.

Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - Paragraph 44, Absatz eins, Oö. Bautechnikgesetz 2013)

je angefangene 60 m² der gesamten Nutzfläche aller Wohneinheiten

2.

Heime

a)

für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge

4 Heimplätze

b)

für Studierende

2 Heimplätze

3.

Bauwerke mit Arbeitsplätzen

20 Arbeitsplätze

4.

Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz

a)

Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)

50 Plätze

b)

Sportstätten

25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze

c)

Hallenbäder

50 Personen

d)

Freibäder

25 Personen

e)

Geschäfte

50 Kundinnen oder Kunden

5.

Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe

5 Ausbildungsplätze

Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.Bei Ziffer 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.

(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegenAnm:

1.

Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen – § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)

je angefangene 60 m² Nutzfläche

2.

Heime

a)

für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge

4 Heimplätze

b)

für Studierende

2 Heimplätze

3.

Bauwerke mit Arbeitsplätzen

20 Arbeitsplätze

4.

Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz

a)

Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)

50 Plätze

b)

Sportstätten

25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze

c)

Hallenbäder

50 Personen

d)

Freibäder

25 Personen

e)

Geschäfte

50 Kundinnen oder Kunden

5.

Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe

5 Ausbildungsplätze

Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung LGBl.Nr. 66/2020, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe70/2025) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.

Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
  1. (3)Absatz 3Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Absatz 2, zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.

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