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(2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn für die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes zur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
(2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn für die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes zur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)