§ 1 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen§ 1 .

(2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung gewährt werden:

1.

Gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen;

2.

Gemeinden und Institutionen, welche ihre tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken widmen für die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen;

3.

Gewerblichen Bauträgern für die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen.

(3) Wenn die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung auch natürlichen Personen gewährt werden NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 09.07.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen§ 1 .

(2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung gewährt werden:

1.

Gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen;

2.

Gemeinden und Institutionen, welche ihre tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken widmen für die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen;

3.

Gewerblichen Bauträgern für die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen.

(3) Wenn die Errichtung von Miet(kauf)- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung auch natürlichen Personen gewährt werden NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten