§ 2 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn:

1.

das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung geldlastenfrei ist;

2.

zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens ausgenommen für Wohnheime sowie Bauten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Mietbereich eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens in der Höhe der Baukosten des gesamten Bauvorhabens, vorgelegt wird;

3.

ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.

(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß § 7 Abs. 3 § 2 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteiltNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern.

(4) Gewerbliche Bauträger sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird. (Anm: LGBl. Nr. 16/2015)

(5) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.

(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.2018
(1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn:

1.

das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung geldlastenfrei ist;

2.

zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens ausgenommen für Wohnheime sowie Bauten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Mietbereich eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens in der Höhe der Baukosten des gesamten Bauvorhabens, vorgelegt wird;

3.

ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.

(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß § 7 Abs. 3 § 2 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteiltNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern.

(4) Gewerbliche Bauträger sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird. (Anm: LGBl. Nr. 16/2015)

(5) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.

(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

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