§ 5 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel ist vom Ausmaß der Förderung abhängig:

1.

bei Miet(kauf)wohnungen beträgt der Eigenmitteleinsatz mindestens 11 % der anerkannten Gesamtbaukosten durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber, wobei diese Eigenmittel mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen sind und Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte entsprechen muss. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen;

2.

beim Altersgerechten Wohnen beträgt der Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers mindestens 10 % der anerkannten Gesamtbaukosten, wobei die Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte entsprechen muss. Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen;

3.

bei Eigentumswohnungen sind mindestens 10 % der Gesamtbaukosten durch die künftige Eigentümerin oder den Eigentümer aufzubringen.

§ 5 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 09.07.2013 bis 31.12.2018
Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel ist vom Ausmaß der Förderung abhängig:

1.

bei Miet(kauf)wohnungen beträgt der Eigenmitteleinsatz mindestens 11 % der anerkannten Gesamtbaukosten durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber, wobei diese Eigenmittel mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen sind und Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte entsprechen muss. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen;

2.

beim Altersgerechten Wohnen beträgt der Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers mindestens 10 % der anerkannten Gesamtbaukosten, wobei die Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte entsprechen muss. Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen;

3.

bei Eigentumswohnungen sind mindestens 10 % der Gesamtbaukosten durch die künftige Eigentümerin oder den Eigentümer aufzubringen.

§ 5 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

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