§ 6 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne Zuschläge gemäß § 4 Abs. 3 § 6 und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers (= Belastungsobergrenze), den Wert von 3,65 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf.

(2) Beim Altersgerechten Wohnen wird die Belastungsobergrenze mit 3,30 Euro pro m² und Monat festgelegt.

(3) Die geförderten Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 erhöhen sich beim Niedrigstenergiehaus um 150 Euro/m2 und bei einem Minimalenergiehaus um 200 Euro/m²NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 16/2015)

(4) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten gemäß Abs. 1 die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Belastungsobergrenzen, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert werden.

(5) Förderungszuschläge und Belastungsobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden.

(6) Zum Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Eigentumswohnungen und Miet(kauf)wohnungen werden bei Eigentumswohnungen 110 % der anerkannten Baukosten gefördert.

(7) Höhere Finanzierungsanteile sind bei der Brauchbarmachung denkmalgeschützter Objekte oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen möglich.

(8) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.

(9) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 25 Jahre zu betragen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne Zuschläge gemäß § 4 Abs. 3 § 6 und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers (= Belastungsobergrenze), den Wert von 3,65 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf.

(2) Beim Altersgerechten Wohnen wird die Belastungsobergrenze mit 3,30 Euro pro m² und Monat festgelegt.

(3) Die geförderten Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 erhöhen sich beim Niedrigstenergiehaus um 150 Euro/m2 und bei einem Minimalenergiehaus um 200 Euro/m²NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 16/2015)

(4) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten gemäß Abs. 1 die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Belastungsobergrenzen, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert werden.

(5) Förderungszuschläge und Belastungsobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden.

(6) Zum Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Eigentumswohnungen und Miet(kauf)wohnungen werden bei Eigentumswohnungen 110 % der anerkannten Baukosten gefördert.

(7) Höhere Finanzierungsanteile sind bei der Brauchbarmachung denkmalgeschützter Objekte oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen möglich.

(8) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.

(9) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 25 Jahre zu betragen.

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