§ 7 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei Wohnhäusern ist als energietechnischer Standard ein Niedrigstenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

36 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

20 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 20 bis 36 kWh/m²a

(2) Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen.

(3) Alternativ zu Abs§ 7 . 1 und 2 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werdenNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 3 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.

(5) Bei Wohnheimen ist als energietechnischer Standard ein Niedrigenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

45 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

22,5 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a

(Anm: LGBl. Nr. 16/2015)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.2018
(1) Bei Wohnhäusern ist als energietechnischer Standard ein Niedrigstenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

36 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

20 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 20 bis 36 kWh/m²a

(2) Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen.

(3) Alternativ zu Abs§ 7 . 1 und 2 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werdenNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 3 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.

(5) Bei Wohnheimen ist als energietechnischer Standard ein Niedrigenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

45 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

22,5 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a

(Anm: LGBl. Nr. 16/2015)

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