§ 21 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes haben hinsichtlich des nach § 18a Abs. 3 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung undsowie das Recht der, gegen einen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß beim Landesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 2132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben:

a)

die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten;

b)

die betroffenen Krankenversicherungsträger und

c)

bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer).

(2) Bei selbständigen Ambulatorien ist im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs. 5 lit. c bis g angeführten Kriterien einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.06.2011 bis 31.12.2013

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes haben hinsichtlich des nach § 18a Abs. 3 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung undsowie das Recht der, gegen einen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß beim Landesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 2132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben:

a)

die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten;

b)

die betroffenen Krankenversicherungsträger und

c)

bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer).

(2) Bei selbständigen Ambulatorien ist im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs. 5 lit. c bis g angeführten Kriterien einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 44/2013

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