§ 3 Oö. GemVG § 3

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) Gemeindeverbände besitzen hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden AufgabenAngelegenheiten dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen ist; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden durch die Bildung des Gemeindeverbandes nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 31.12.1986 bis 27.06.2014

(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) Gemeindeverbände besitzen hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden AufgabenAngelegenheiten dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen ist; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden durch die Bildung des Gemeindeverbandes nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

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