§ 7 Oö. GemVG § 7

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen. Für jede Gemeindevertreterin oder jeden Gemeindevertreter ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Gemeinderatsmitglieder, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können auch Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist in der Vereinbarung festzulegen, wobei jede verbandsangehörige Gemeinde in der Verbandsversammlung zumindest mit einem Sitz und einer Stimme vertreten sein muss. § 33 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 33 Abs. 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gelten sinngemäß.

(1a) Nach jeder Gemeinderatswahl sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nach Maßgabe der in der Vereinbarung geregelten Grundlage betreffend die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder, die sich mangels sonstiger Regelung in der Vereinbarung nach dem Stichtag für die Gemeinderatswahl bemisst und für die ganze Funktionsperiode des Gemeinderats gilt, innerhalb von vier Monaten von der Gemeinde neu zu wählen und die Vertreter gemäß Abs. 2 neu zu entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(2) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(3) Kommen für die nachträgliche Entsendung demnach mehrere Gemeinden in Frage, können die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreterinnen oder Vertreter entsendet; kommt es zu keiner Einigung, ist jeweils die Gemeinderatsfraktion des Gemeinderats mit dem stimmenstärksten Gemeindewahlergebnis berechtigt, je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(3a) Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung bilden jeweils eine Fraktion. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(4) Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

(5) Der Verbandsversammlung obliegt:

1.

die Wahl und die Abberufung des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstands;

2.

die Erlassung von Verordnungen;

3.

die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse;

4.

die Beschlussfassung über Anträge an die verbandsangehörigen Gemeinden betreffend eine Änderung der Vereinbarung, insbesondere betreffend den Beitritt einer Gemeinde, gemäß § 5 Abs. 3 sowie die Auflösung des Gemeindeverbands;

4a.

die Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4;

5.

die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Dienstpostenplan;

6.

die Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbands;

7.

die Beschlussfassung über den Kostenersatz oder die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile (Vorauszahlungen) gemäß § 10;

8.

die Bestellung von Ausschüssen.

(6) Sollte die Verbandsversammlung Ausschüsse einrichten, kann jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Im Übrigen gilt § 33 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.

(7) Für; für die Zusammensetzung eines allfällig eingerichteten Prüfungsausschusses istgilt § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden. Die nachträglich entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter gemäß Abs. 2 können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.(Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen. Für jede Gemeindevertreterin oder jeden Gemeindevertreter ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Gemeinderatsmitglieder, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können auch Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist in der Vereinbarung festzulegen, wobei jede verbandsangehörige Gemeinde in der Verbandsversammlung zumindest mit einem Sitz und einer Stimme vertreten sein muss. § 33 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 33 Abs. 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gelten sinngemäß.

(1a) Nach jeder Gemeinderatswahl sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nach Maßgabe der in der Vereinbarung geregelten Grundlage betreffend die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder, die sich mangels sonstiger Regelung in der Vereinbarung nach dem Stichtag für die Gemeinderatswahl bemisst und für die ganze Funktionsperiode des Gemeinderats gilt, innerhalb von vier Monaten von der Gemeinde neu zu wählen und die Vertreter gemäß Abs. 2 neu zu entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(2) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(3) Kommen für die nachträgliche Entsendung demnach mehrere Gemeinden in Frage, können die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreterinnen oder Vertreter entsendet; kommt es zu keiner Einigung, ist jeweils die Gemeinderatsfraktion des Gemeinderats mit dem stimmenstärksten Gemeindewahlergebnis berechtigt, je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(3a) Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung bilden jeweils eine Fraktion. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(4) Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

(5) Der Verbandsversammlung obliegt:

1.

die Wahl und die Abberufung des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstands;

2.

die Erlassung von Verordnungen;

3.

die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse;

4.

die Beschlussfassung über Anträge an die verbandsangehörigen Gemeinden betreffend eine Änderung der Vereinbarung, insbesondere betreffend den Beitritt einer Gemeinde, gemäß § 5 Abs. 3 sowie die Auflösung des Gemeindeverbands;

4a.

die Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4;

5.

die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Dienstpostenplan;

6.

die Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbands;

7.

die Beschlussfassung über den Kostenersatz oder die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile (Vorauszahlungen) gemäß § 10;

8.

die Bestellung von Ausschüssen.

(6) Sollte die Verbandsversammlung Ausschüsse einrichten, kann jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Im Übrigen gilt § 33 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.

(7) Für; für die Zusammensetzung eines allfällig eingerichteten Prüfungsausschusses istgilt § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden. Die nachträglich entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter gemäß Abs. 2 können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.(Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

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