§ 18 Oö. GemVG § 18

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Kundmachung der Verordnungen des GemeindeverbandesGemeindeverbands gelten die Bestimmungen des der §§ 94 und 94a der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß mit der Maßgabe, daßdass die Verordnungen des GemeindeverbandesGemeindeverbands von der Obfrau bzw. vom Obmann an der Amtstafel des GemeindeverbandesGemeindeverbands am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben sind. Die Dauer der Bekanntgabe in den Gemeinden hat zwei Wochen zu betragen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002, 94/2018)

(2) Verordnungen, deren UmfangWenn auf Grund des Umfangs oder der Art dieder Verordnung eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht zulassenmöglich oder nicht zweckmäßig ist, sindist sie innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung im Sinne des Abs. 1 kundzumachen und bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2018

(1) Für die Kundmachung der Verordnungen des GemeindeverbandesGemeindeverbands gelten die Bestimmungen des der §§ 94 und 94a der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß mit der Maßgabe, daßdass die Verordnungen des GemeindeverbandesGemeindeverbands von der Obfrau bzw. vom Obmann an der Amtstafel des GemeindeverbandesGemeindeverbands am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben sind. Die Dauer der Bekanntgabe in den Gemeinden hat zwei Wochen zu betragen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002, 94/2018)

(2) Verordnungen, deren UmfangWenn auf Grund des Umfangs oder der Art dieder Verordnung eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht zulassenmöglich oder nicht zweckmäßig ist, sindist sie innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung im Sinne des Abs. 1 kundzumachen und bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

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