§ 19 Oö. GemVG § 19

Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Bei(1) Gegen Bescheide der Verbandsorgane bei der Besorgung von in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.

(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist die Verbandsversammlung bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereichs der verbandsangehörigen Gemeinden geht - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - der Instanzenzug vom Obmann bzwGemeinde Berufungsbehörde. vom Verbandsvorstand an die Verbandsversammlung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 95/2017)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 28.06.2014 bis 30.06.2018

Bei(1) Gegen Bescheide der Verbandsorgane bei der Besorgung von in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.

(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist die Verbandsversammlung bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereichs der verbandsangehörigen Gemeinden geht - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - der Instanzenzug vom Obmann bzwGemeinde Berufungsbehörde. vom Verbandsvorstand an die Verbandsversammlung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 95/2017)

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