§ 26 Oö. GemVG § 26

Oö. Gemeindeverbändegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zukommenden AufgabenAngelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich sind

1.

die Besorgung jener AufgabenAngelegenheiten, die dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören,

2.

die AufgabenAngelegenheiten des Bürgermeisters nach § 18 sowie

3.

die AufgabenAngelegenheiten im Sinne des § 40 Abs. 5 lit. b und d der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 27.06.2014

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zukommenden AufgabenAngelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich sind

1.

die Besorgung jener AufgabenAngelegenheiten, die dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören,

2.

die AufgabenAngelegenheiten des Bürgermeisters nach § 18 sowie

3.

die AufgabenAngelegenheiten im Sinne des § 40 Abs. 5 lit. b und d der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten