§ 31 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, betriebsinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und die zu ihrer Durchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen. Sie sind so zu gestalten, dass überregionale Belange ausreichend berücksichtigt werden und vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind.

(2) In Krankenanstalten mit kollegialer Führung hat diese die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Rechtsträger der Anstalt vorzusorgen, dass die für die einzelnen Bereiche verantwortlichen Personen die Durchführung der Maßnahmen sicherstellen.

(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Qualitätssicherungskommission einzurichten, die von einer fachlich geeigneten Person zu leiten ist. Der Kommission haben zumindest je eine Vertretung des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, der Krankenhausverwaltung und des Rechtsträgers der Anstalt anzugehören. Die Kommission hat die Aufgabe,

a)

Maßnahmen der Qualitätssicherung zu initiieren, zu koordinieren und zu unterstützen;

b)

die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und

c)

die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung die für die einzelnen Bereiche verantwortlichen Personen bei der Durchführung der Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beraten.

(4) Die Maßnahmen der Qualitätssicherung bei einem Fachschwerpunkt bzw. Department sind mit den Maßnahmen der Qualitätssicherung jener Abteilung, an die der jeweilige Fachschwerpunkt bzw. das jeweilige Department angebunden ist, abzustimmen.

(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen. Sie müssen zu diesem Zweck die nach dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem zuständigen Bundesministerium zur Verfügung stellen. Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 46/2013

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 20.02.2013 bis 19.09.2013

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, betriebsinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und die zu ihrer Durchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen. Sie sind so zu gestalten, dass überregionale Belange ausreichend berücksichtigt werden und vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind.

(2) In Krankenanstalten mit kollegialer Führung hat diese die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Rechtsträger der Anstalt vorzusorgen, dass die für die einzelnen Bereiche verantwortlichen Personen die Durchführung der Maßnahmen sicherstellen.

(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Qualitätssicherungskommission einzurichten, die von einer fachlich geeigneten Person zu leiten ist. Der Kommission haben zumindest je eine Vertretung des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, der Krankenhausverwaltung und des Rechtsträgers der Anstalt anzugehören. Die Kommission hat die Aufgabe,

a)

Maßnahmen der Qualitätssicherung zu initiieren, zu koordinieren und zu unterstützen;

b)

die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und

c)

die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung die für die einzelnen Bereiche verantwortlichen Personen bei der Durchführung der Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beraten.

(4) Die Maßnahmen der Qualitätssicherung bei einem Fachschwerpunkt bzw. Department sind mit den Maßnahmen der Qualitätssicherung jener Abteilung, an die der jeweilige Fachschwerpunkt bzw. das jeweilige Department angebunden ist, abzustimmen.

(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen. Sie müssen zu diesem Zweck die nach dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem zuständigen Bundesministerium zur Verfügung stellen. Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 46/2013

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