§ 1 Oö. VFBBLKUB (weggefallen)

Verordnung - Feststellung der für die Bemessung der Beiträge für die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge maßgeblichen Bezugsteile

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 1

Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Krankenfürsorge sind folgende Bezugsteile:

1.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a des Gesetzes:

a)

der Gehalt und die Sonderzahlungen,

b)

das Karenz- bzw. Sonderkarenzurlaubsgeld (der doppelte Betrag),

c)

die Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956,

d)

die Ergänzungszulage nach § 12a Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956,

e)

die Dienstalterszulage nach § 56 des Gehaltsgesetzes 1956,

f)

die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes 1956,

g)

die Erzieherzulage nach § 60a des Gehaltsgesetzes 1956,

h)

allfällige Teuerungszulagen;

2.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b des Gesetzes:

a)

Die Pensionsleistungen gemäß § 2 lit. b des Gesetzes, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

die Sonderzahlungen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1993, 106/1996)

Oö. VFBBLKUB seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.1987 bis 31.12.2022
§ 1

Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Krankenfürsorge sind folgende Bezugsteile:

1.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a des Gesetzes:

a)

der Gehalt und die Sonderzahlungen,

b)

das Karenz- bzw. Sonderkarenzurlaubsgeld (der doppelte Betrag),

c)

die Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956,

d)

die Ergänzungszulage nach § 12a Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956,

e)

die Dienstalterszulage nach § 56 des Gehaltsgesetzes 1956,

f)

die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes 1956,

g)

die Erzieherzulage nach § 60a des Gehaltsgesetzes 1956,

h)

allfällige Teuerungszulagen;

2.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b des Gesetzes:

a)

Die Pensionsleistungen gemäß § 2 lit. b des Gesetzes, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

die Sonderzahlungen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1993, 106/1996)

Oö. VFBBLKUB seit 31.12.2022 weggefallen.

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