§ 42 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2011 bis 31.12.9999

Die Rechtsträger der bettenführenden Krankenanstalten haben jährlich den Personalbedarf, bezogen auf die in der Krankenanstalt tätigen Berufsgruppen und die einzelnen Organisationseinheiten der Krankenanstalt, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Ermittlung des Personalbedarfs, die Planung des Personaleinsatzes und die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes, ist von hiefür fachlich geeigneten Personen wahrzunehmen. Über die Ergebnisse der Personalplanung hat der Rechtsträger jährlich der Landesregierung zu berichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011

Stand vor dem 14.06.2011

In Kraft vom 07.12.2005 bis 14.06.2011

Die Rechtsträger der bettenführenden Krankenanstalten haben jährlich den Personalbedarf, bezogen auf die in der Krankenanstalt tätigen Berufsgruppen und die einzelnen Organisationseinheiten der Krankenanstalt, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Ermittlung des Personalbedarfs, die Planung des Personaleinsatzes und die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes, ist von hiefür fachlich geeigneten Personen wahrzunehmen. Über die Ergebnisse der Personalplanung hat der Rechtsträger jährlich der Landesregierung zu berichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011

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