§ 55 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Für jede bettenführende Krankenanstalt ist eine Arzneimittelkommission einzurichten oder es ist vertraglich sicherzustellen, dass eine Arzneimittelkommission einer anderen Krankenanstalt ihre Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Arzneimittelkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder jedenfalls an:

a)

zwei Ärzte oder Ärztinnen;

b)

zwei Apotheker oder Apothekerinnen;

c)

eine Vertretung des Rechtsträgers der Krankenanstalt.;

d)

eine Vertretung, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemacht wird.

(3) Die Mitglieder sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für jeweils vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. In der Arzneimittelkommission müssen Frauen und Männer vertreten sein. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Erforderlichenfalls können zu den Sitzungen der Arzneimittelkommission weitere Fachleute beigezogen werden. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass jene Personen, die mit der Leitung von Abteilungen betraut sind, in die Erarbeitung der Arzneimittelliste einbezogen werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

Stand vor dem 04.12.2008

In Kraft vom 07.12.2005 bis 04.12.2008

(1) Für jede bettenführende Krankenanstalt ist eine Arzneimittelkommission einzurichten oder es ist vertraglich sicherzustellen, dass eine Arzneimittelkommission einer anderen Krankenanstalt ihre Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Arzneimittelkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder jedenfalls an:

a)

zwei Ärzte oder Ärztinnen;

b)

zwei Apotheker oder Apothekerinnen;

c)

eine Vertretung des Rechtsträgers der Krankenanstalt.;

d)

eine Vertretung, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemacht wird.

(3) Die Mitglieder sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für jeweils vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. In der Arzneimittelkommission müssen Frauen und Männer vertreten sein. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Erforderlichenfalls können zu den Sitzungen der Arzneimittelkommission weitere Fachleute beigezogen werden. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass jene Personen, die mit der Leitung von Abteilungen betraut sind, in die Erarbeitung der Arzneimittelliste einbezogen werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

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