§ 68 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Stelle der Leitung des ärztlichen Dienstes, der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes, einer Prosektur, eines Ambulatoriums oder einer Anstaltsapotheke, ferner die Stelle eines ständigen Konsiliararztes (Konsiliarzahnarztes) oderKonsiliarzahnarztes)oder einer ständigen Konsiliarärztin (Konsiliarzahnärztin) sowie die Leitung der Verwaltungsdirektion dürfen in öffentlichen Krankenanstalten nur aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung besetzt werden. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:

a)

Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden;

b)

Stellen, die mit Personen besetzt werden, die bisher beim selben Rechtsträger eine im Hinblick auf Art und Aufgabenbereich gleichartige Stelle bekleidet haben, sofern diese Stelle aufgrund einer Umstrukturierung nicht weitergeführt wird; wenn mehrere Personen diese Voraussetzung erfüllen, dann kann die Ausschreibung auf diese Personen beschränkt werden;

c)

Stellen der Leitung eines Departments oder eines Fachschwerpunktes, wenn sie mit einer Person besetzt werden, die beim selben Rechtsträger die Stelle der Leitung einer Abteilung innehat.

(3) Den Bewerbungen sind die erforderlichen Nachweise über das Alter, die Berechtigung zur Ausübung des in Betracht kommenden Berufes, die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie der Lebenslauf und ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand beizulegen.

(4) Die Bewerbungen sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt mit allen Unterlagen der Landesregierung vorzulegen, die, sofern es sich nicht um die Stelle der Leitung der Verwaltungsdirektion handelt, ein Gutachten des Landessanitätsrates über die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen einzuholen hat.

(5) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Krankenanstalt, sofern es sich nicht um die Stelle der Leitung der Verwaltungsdirektion handelt, eine begründete Reihung samt den vorgelegten Unterlagen zu übermitteln; der Rechtsträger hat unter Bedachtnahme auf die §§ 32 und 40 zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 10/2015

Stand vor dem 25.02.2015

In Kraft vom 23.02.2011 bis 25.02.2015

(1) Die Stelle der Leitung des ärztlichen Dienstes, der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes, einer Prosektur, eines Ambulatoriums oder einer Anstaltsapotheke, ferner die Stelle eines ständigen Konsiliararztes (Konsiliarzahnarztes) oderKonsiliarzahnarztes)oder einer ständigen Konsiliarärztin (Konsiliarzahnärztin) sowie die Leitung der Verwaltungsdirektion dürfen in öffentlichen Krankenanstalten nur aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung besetzt werden. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:

a)

Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden;

b)

Stellen, die mit Personen besetzt werden, die bisher beim selben Rechtsträger eine im Hinblick auf Art und Aufgabenbereich gleichartige Stelle bekleidet haben, sofern diese Stelle aufgrund einer Umstrukturierung nicht weitergeführt wird; wenn mehrere Personen diese Voraussetzung erfüllen, dann kann die Ausschreibung auf diese Personen beschränkt werden;

c)

Stellen der Leitung eines Departments oder eines Fachschwerpunktes, wenn sie mit einer Person besetzt werden, die beim selben Rechtsträger die Stelle der Leitung einer Abteilung innehat.

(3) Den Bewerbungen sind die erforderlichen Nachweise über das Alter, die Berechtigung zur Ausübung des in Betracht kommenden Berufes, die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie der Lebenslauf und ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand beizulegen.

(4) Die Bewerbungen sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt mit allen Unterlagen der Landesregierung vorzulegen, die, sofern es sich nicht um die Stelle der Leitung der Verwaltungsdirektion handelt, ein Gutachten des Landessanitätsrates über die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen einzuholen hat.

(5) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Krankenanstalt, sofern es sich nicht um die Stelle der Leitung der Verwaltungsdirektion handelt, eine begründete Reihung samt den vorgelegten Unterlagen zu übermitteln; der Rechtsträger hat unter Bedachtnahme auf die §§ 32 und 40 zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 10/2015

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