§ 12 Oö. LRHG 2013 § 12

Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bediensteten im Landesrechnungshof sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes. Der Stand an Prüferinnen und Prüfern und weiteren Bediensteten des Landesrechnungshofs ergibt sich aus dem vom Landtag alljährlich beschlossenen Stellenplan.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofs soweit sie der Landesregierung oder der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor zusteht, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann sie bzw. er die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in ihrem bzw. seinem Namen und nach ihren bzw. seinen Weisungen zu besorgen hat.

(2a) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs gelten § 3a Abs. 1 und 2 Oö. LBG und § 4a Abs. 1 und 2 Oö. LVBG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) (Verfassungsbestimmung) Aufnahmen zum Landesrechnungshof haben durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor kommen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Angelegenheiten der Dienstzuteilung und Versetzung von Landesbediensteten zum und vom Landesrechnungshof zu. In diesen Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs herzustellen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kein Mitglied des Landesrechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Prüfung des Landesrechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Die Bediensteten im Landesrechnungshof sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes. Der Stand an Prüferinnen und Prüfern und weiteren Bediensteten des Landesrechnungshofs ergibt sich aus dem vom Landtag alljährlich beschlossenen Stellenplan.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofs soweit sie der Landesregierung oder der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor zusteht, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann sie bzw. er die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in ihrem bzw. seinem Namen und nach ihren bzw. seinen Weisungen zu besorgen hat.

(2a) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs gelten § 3a Abs. 1 und 2 Oö. LBG und § 4a Abs. 1 und 2 Oö. LVBG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) (Verfassungsbestimmung) Aufnahmen zum Landesrechnungshof haben durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor kommen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Angelegenheiten der Dienstzuteilung und Versetzung von Landesbediensteten zum und vom Landesrechnungshof zu. In diesen Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs herzustellen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kein Mitglied des Landesrechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Prüfung des Landesrechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

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