§ 90 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gebühren der öffentlichen KrankenanstaltenZahlungspflichtigen, die nichtmit der Entrichtung von Gebühren mehr als vier Wochen im Vorhinein entrichtet wurdenRückstand sind, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltsbehandlung dem Zahlungspflichtigen vorzuschreibenist eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Bei länger dauernder Anstaltsbehandlung können die aufgelaufenen Gebühren monatlich vorgeschrieben werden.Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:

a)

die Art der Gebühren;

b)

die Höhe der jeweiligen Gebühren;

c)

die Bemessungsgrundlagen;

d)

einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderungen und auf die Verzugszinsen sowie

e)

eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen und allenfalls

f)

die geleisteten Teilzahlungen und die Höhe des Zahlungsrückstandes.

(2) DieGegen die Zahlungsaufforderung können binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erhoben werden, welche die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten die in der Zahlungsaufforderung festgehaltenen Gebühren sind mitals endgültig festgesetzt. Über Einwendungen, denen nicht von der Krankenanstalt selbst Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem TagSitz der Vorschreibung fälligKrankenanstalt zuständige Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen abIn diesem Verfahren kommt dem Fälligkeitstag verrechnet werdenRechtsträger der Krankenanstalt Parteistellung zu.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über ErsuchenIm Bescheid ist die gesamte Höhe der Gebührenschuld festzusetzen. Ergibt sich bei der bescheidmäßigen Festsetzung eine Differenz gegenüber der Zahlungsaufforderung und wurde eine Zahlung bereits geleistet, so ist außerdem die ausständige Zahlung bzw. das Guthaben festzusetzen.

(4) Die aushaftenden Gebühren sind vollstreckbar:

a)

nach Ablauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist, wenn gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben wurden;

b)

ansonsten mit Rechtskraft der Entscheidung über die Festsetzung der aushaftenden Gebühren.

(5) Im Falle des Abs. 4 lit. a gilt die Zahlungsaufforderung als Rückstandsausweis. Aufgrund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die EntrichtungVollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der vorgeschriebenen Gebühr in Teilbeträgen gestattet werdenBezirkshauptmannschaft bestätigt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 31.12.2013

(1) Gebühren der öffentlichen KrankenanstaltenZahlungspflichtigen, die nichtmit der Entrichtung von Gebühren mehr als vier Wochen im Vorhinein entrichtet wurdenRückstand sind, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltsbehandlung dem Zahlungspflichtigen vorzuschreibenist eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Bei länger dauernder Anstaltsbehandlung können die aufgelaufenen Gebühren monatlich vorgeschrieben werden.Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:

a)

die Art der Gebühren;

b)

die Höhe der jeweiligen Gebühren;

c)

die Bemessungsgrundlagen;

d)

einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderungen und auf die Verzugszinsen sowie

e)

eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen und allenfalls

f)

die geleisteten Teilzahlungen und die Höhe des Zahlungsrückstandes.

(2) DieGegen die Zahlungsaufforderung können binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erhoben werden, welche die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten die in der Zahlungsaufforderung festgehaltenen Gebühren sind mitals endgültig festgesetzt. Über Einwendungen, denen nicht von der Krankenanstalt selbst Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem TagSitz der Vorschreibung fälligKrankenanstalt zuständige Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen abIn diesem Verfahren kommt dem Fälligkeitstag verrechnet werdenRechtsträger der Krankenanstalt Parteistellung zu.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über ErsuchenIm Bescheid ist die gesamte Höhe der Gebührenschuld festzusetzen. Ergibt sich bei der bescheidmäßigen Festsetzung eine Differenz gegenüber der Zahlungsaufforderung und wurde eine Zahlung bereits geleistet, so ist außerdem die ausständige Zahlung bzw. das Guthaben festzusetzen.

(4) Die aushaftenden Gebühren sind vollstreckbar:

a)

nach Ablauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist, wenn gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben wurden;

b)

ansonsten mit Rechtskraft der Entscheidung über die Festsetzung der aushaftenden Gebühren.

(5) Im Falle des Abs. 4 lit. a gilt die Zahlungsaufforderung als Rückstandsausweis. Aufgrund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die EntrichtungVollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der vorgeschriebenen Gebühr in Teilbeträgen gestattet werdenBezirkshauptmannschaft bestätigt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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