§ 105 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen. Die Geschäfte des Landessanitätsrates führt das Amt der Landesregierung.

(2) Dem Landessanitätsrat gehören bis zu sieben ständigeneun Mitglieder und weiters bis zu sieben nicht ständige Mitglieder, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen Gebieten des Gesundheitswesens verfügen, an. Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Der Landessanitätsrat wählt die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung aus dem Kreis seiner ständigen Mitglieder.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Beiziehung weiterer Personen mit beratender Stimme sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, dass die nicht ständigen Mitglieder nur einzuladen sind und an der Abstimmung teilnehmen, wenn Angelegenheiten aus ihrem Fachgebiet zu entscheiden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 19.02.2013

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen. Die Geschäfte des Landessanitätsrates führt das Amt der Landesregierung.

(2) Dem Landessanitätsrat gehören bis zu sieben ständigeneun Mitglieder und weiters bis zu sieben nicht ständige Mitglieder, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen Gebieten des Gesundheitswesens verfügen, an. Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Der Landessanitätsrat wählt die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung aus dem Kreis seiner ständigen Mitglieder.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Beiziehung weiterer Personen mit beratender Stimme sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, dass die nicht ständigen Mitglieder nur einzuladen sind und an der Abstimmung teilnehmen, wenn Angelegenheiten aus ihrem Fachgebiet zu entscheiden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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