§ 1 Oö. LLDHG 1988

Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden LehrerLehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerLehrpersonen) und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- undoder Versorgungsbezug aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, sowie für die Beschäftigung von Gastlehrerinnen und Gastlehrern oder Praktikantinnen und Praktikanten an diesen Schulen ist, soweit sich aus den §§ 2 bis 5 nichtsfolgenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anderes ergibt, die LandesregierungBildungsdirektion zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2) Die dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zukommenden Zuständigkeiten stehen der Landesregierung zu.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Die Regelungen des VII. Hauptstücks des Oö. LDHG 1986 zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der Lehrkräfteland- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201347/2019)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2019

(1) Zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden LehrerLehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerLehrpersonen) und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- undoder Versorgungsbezug aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, sowie für die Beschäftigung von Gastlehrerinnen und Gastlehrern oder Praktikantinnen und Praktikanten an diesen Schulen ist, soweit sich aus den §§ 2 bis 5 nichtsfolgenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anderes ergibt, die LandesregierungBildungsdirektion zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2) Die dem Dienstgeber der Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zukommenden Zuständigkeiten stehen der Landesregierung zu.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Die Regelungen des VII. Hauptstücks des Oö. LDHG 1986 zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der Lehrkräfteland- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201347/2019)

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