§ 2 Oö. LLDHG 1988

Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Disziplinarkommission nach § 120 Oö. LBG ist alsBei der Bildungsdirektion wird für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission nach diesem Landesgesetz zuständig:eingerichtet.

1.

zur Durchführung von Disziplinarverfahren nach dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, ausgenommen die Erlassung von Disziplinarverfügungen;

2.

zur Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3 und 5 LLDG 1985);

3.

zur Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985);

4.

zur Entscheidung über die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in Monatsraten (§ 104 Abs. 2 LLDG 1985) sowie

5.

zur Vornahme der Leistungsfeststellung nach § 74 des LLDG 1985.

(2) Für dieDie Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gelten § 120 Abs. 1ist zuständig für

1.

die Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß § 74 LLDG 1985 und

2.

die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, mit Ausnahme

a)

der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 86 und 87 LLDG 1985;

b)

der vorläufigen Suspendierung gemäß § 88 LLDG 1985;

c)

der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 100 Abs. 1 LLDG 1985;

d)

des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 107 LLDG 1985;

e)

der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 108 LLDG 1985 sowie

f)

der Ausübung des Gnadenrechts nach § 113 LLDG 1985.

(3) Der Disziplinar- und 2, § 121, § 122 Abs. 1, 3 und Leistungsfeststellungskommission gehören an:

1.

eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;

2.

eine weitere von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein weiterer von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder eine von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter;

3.

zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen.

(4 sowie § 128 Oö. LBG sinngemäß) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Maßgabe, dass anstelleDienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Mitglieds nach § 122 Abs. 2Amtes der Oö. LBG immerLandesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die LandesschulinspektorinDisziplinaranwältin bzw. der Landesschulinspektor für das land-Disziplinaranwalt und forstwirtschaftliche Schulwesen dem zuständigen Senat angehört. Die Ersatzmitglieder für die Landesschulinspektorinin erforderlicher Anzahl deren bzw. den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind aus dem Kreis der Leiterinnendessen Stellvertreterinnen bzw. Leiter der unter das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren gemäß § 75 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen SchulgesetzesStellvertreter zu bestellen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 47/2019)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2019

(1) Die Disziplinarkommission nach § 120 Oö. LBG ist alsBei der Bildungsdirektion wird für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission nach diesem Landesgesetz zuständig:eingerichtet.

1.

zur Durchführung von Disziplinarverfahren nach dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, ausgenommen die Erlassung von Disziplinarverfügungen;

2.

zur Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3 und 5 LLDG 1985);

3.

zur Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985);

4.

zur Entscheidung über die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in Monatsraten (§ 104 Abs. 2 LLDG 1985) sowie

5.

zur Vornahme der Leistungsfeststellung nach § 74 des LLDG 1985.

(2) Für dieDie Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gelten § 120 Abs. 1ist zuständig für

1.

die Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß § 74 LLDG 1985 und

2.

die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, mit Ausnahme

a)

der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 86 und 87 LLDG 1985;

b)

der vorläufigen Suspendierung gemäß § 88 LLDG 1985;

c)

der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 100 Abs. 1 LLDG 1985;

d)

des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 107 LLDG 1985;

e)

der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 108 LLDG 1985 sowie

f)

der Ausübung des Gnadenrechts nach § 113 LLDG 1985.

(3) Der Disziplinar- und 2, § 121, § 122 Abs. 1, 3 und Leistungsfeststellungskommission gehören an:

1.

eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;

2.

eine weitere von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein weiterer von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder eine von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter;

3.

zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen.

(4 sowie § 128 Oö. LBG sinngemäß) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Maßgabe, dass anstelleDienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Mitglieds nach § 122 Abs. 2Amtes der Oö. LBG immerLandesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die LandesschulinspektorinDisziplinaranwältin bzw. der Landesschulinspektor für das land-Disziplinaranwalt und forstwirtschaftliche Schulwesen dem zuständigen Senat angehört. Die Ersatzmitglieder für die Landesschulinspektorinin erforderlicher Anzahl deren bzw. den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind aus dem Kreis der Leiterinnendessen Stellvertreterinnen bzw. Leiter der unter das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren gemäß § 75 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen SchulgesetzesStellvertreter zu bestellen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 47/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten