§ 3 Oö. LLDHG 1988

Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um schulfeste Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998,6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium "Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist" festgelegt.

Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 90/2013)

Anm: LGBl.Nr. 47/2019)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2019

Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um schulfeste Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998,6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium "Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist" festgelegt.

Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 90/2013)

Anm: LGBl.Nr. 47/2019)

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