§ 6 Oö. LLDHG 1988 (weggefallen)

Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder jeder Kommission mit Ausnahme des Landesschulinspektors für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind - unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4 § 6 - von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.

(2) Für die gleiche Dauer hat die Landesregierung für jede Kommission

1.

einen Stellvertretenden Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und

2.

je ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung jedes weiteren Mitgliedes einschließlich des Landesschulinspektors für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu bestellen.

(3) Die Stellvertretenden Vorsitzenden und die Ersatzmitglieder müssen ebenfalls den im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 3 genannten Personengruppen angehören; das Ersatzmitglied für den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen ist jedoch aus dem Kreis der Leiter der unter das O.öLLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 41/1976, fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektoren gemäß § 75 Abs. 1 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern (Vertretern des Vorsitzenden oder Ersatzmitgliedern) dürfen nur definitive und disziplinär unbescholtene Beamte des Dienststandes bestellt werden.

(5) Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer hat auf Grund von Vorschlägen des bei der Landesregierung errichteten Zentralausschusses für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu erfolgen. Den Vorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen. Schlägt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor oder widersprechen die Vorschläge Rechtsvorschriften, so sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne weitere Anhörung zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.06.1988 bis 31.12.2013
(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder jeder Kommission mit Ausnahme des Landesschulinspektors für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind - unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4 § 6 - von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.

(2) Für die gleiche Dauer hat die Landesregierung für jede Kommission

1.

einen Stellvertretenden Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und

2.

je ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung jedes weiteren Mitgliedes einschließlich des Landesschulinspektors für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu bestellen.

(3) Die Stellvertretenden Vorsitzenden und die Ersatzmitglieder müssen ebenfalls den im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 3 genannten Personengruppen angehören; das Ersatzmitglied für den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen ist jedoch aus dem Kreis der Leiter der unter das O.öLLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 41/1976, fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektoren gemäß § 75 Abs. 1 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern (Vertretern des Vorsitzenden oder Ersatzmitgliedern) dürfen nur definitive und disziplinär unbescholtene Beamte des Dienststandes bestellt werden.

(5) Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer hat auf Grund von Vorschlägen des bei der Landesregierung errichteten Zentralausschusses für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu erfolgen. Den Vorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen. Schlägt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor oder widersprechen die Vorschläge Rechtsvorschriften, so sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne weitere Anhörung zu bestellen.

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