§ 9 Oö. LLDHG 1988 (weggefallen)

Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungs-Oberkommission oder Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sein§ 9 . LLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.06.1988 bis 31.12.2013
Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission und der Leistungsfeststellungs-Oberkommission oder Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sein§ 9 . LLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen.

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