§ 11 Oö. LLDHG 1988 (weggefallen)

Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Mitglieder der Kommissionen sowie der Disziplinaranwalt haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung nach Maßgabe der Art der Tätigkeit und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes durch Verordnung festzusetzen ist§ 11 . LLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.06.1988 bis 31.12.2013
Die Mitglieder der Kommissionen sowie der Disziplinaranwalt haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung nach Maßgabe der Art der Tätigkeit und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes durch Verordnung festzusetzen ist§ 11 . LLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen.

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