§ 11a Oö. LLDHG 1988 (weggefallen)

Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Für die Auswahl von Bewerbern um schulfeste Leiterstellen wird zusätzlich zu den im § 26 Abs§ 11a . 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium „Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist“ festgelegtLLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2013
Für die Auswahl von Bewerbern um schulfeste Leiterstellen wird zusätzlich zu den im § 26 Abs§ 11a . 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium „Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist“ festgelegtLLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

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