Art. 2 Oö. ADI (weggefallen)

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur NovArt. LGBl. Nr. 41/2000)

(1) ...

(2) Soweit manuell geführte Dateien am 1. Jänner 2000 schon bestanden haben, sind sie - sofern sie gemäß Artikel I ZADI seit 31.12.2019 weggefallen. 7 der Meldepflicht unterliegen - dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2019
Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur NovArt. LGBl. Nr. 41/2000)

(1) ...

(2) Soweit manuell geführte Dateien am 1. Jänner 2000 schon bestanden haben, sind sie - sofern sie gemäß Artikel I ZADI seit 31.12.2019 weggefallen. 7 der Meldepflicht unterliegen - dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.

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