§ 19 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Abfallbesitzer und die Liegenschaftseigentümer (§ 11) die für sie geltenden Verpflichtungen des 2. Abschnitts einhalten. Weiters ist er berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein allfälliges Verbot der Verunreinigung nach § 18a eingehalten wird.

(2) Dem Bürgermeister, seinen Organwaltern sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 erster Satz Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 kann sich der Bürgermeister der Angehörigen des Gemeindewachkörpers als Überwachungsorgane bedienen. Weiters kann er zur Mitwirkung bei der Überprüfung mit Bescheid sonstige Personen als Überwachungsorgane bestellen.

(4) Als Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz können nur Personen bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit geeignet und verlässlich sind.

(5) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz kann jederzeit mit Bescheid widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu befristen; die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz erlischt durch Widerruf, Zeitablauf, Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist dem Bürgermeister gegenüber schriftlich zu erklären.

(7) Dem Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz ist vom Bürgermeister ein Dienstausweis auszufolgen, mit dem es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen muss.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 01.07.2006 bis 24.01.2018

(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Abfallbesitzer und die Liegenschaftseigentümer (§ 11) die für sie geltenden Verpflichtungen des 2. Abschnitts einhalten. Weiters ist er berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein allfälliges Verbot der Verunreinigung nach § 18a eingehalten wird.

(2) Dem Bürgermeister, seinen Organwaltern sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 erster Satz Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 kann sich der Bürgermeister der Angehörigen des Gemeindewachkörpers als Überwachungsorgane bedienen. Weiters kann er zur Mitwirkung bei der Überprüfung mit Bescheid sonstige Personen als Überwachungsorgane bestellen.

(4) Als Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz können nur Personen bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit geeignet und verlässlich sind.

(5) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz kann jederzeit mit Bescheid widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu befristen; die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz erlischt durch Widerruf, Zeitablauf, Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist dem Bürgermeister gegenüber schriftlich zu erklären.

(7) Dem Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz ist vom Bürgermeister ein Dienstausweis auszufolgen, mit dem es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen muss.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018

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