§ 15 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

§ 15

Bedingungen

(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(12) Öffentliche Stellen können Bedingungenhaben andere als im Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnitts unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinn von Abs. 2 für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchemvon Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werdendurch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(24) Die Bedingungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Informationen an das zuständige Bundesministerium zum Zweck der Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiterzuleiten bzw. im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

(6) In den im Abs. 4 Z 1 genannten Fällen haben die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die MöglichkeitenKosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der WeiterverwendungAnonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 11 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränkenfür die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die im Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirkender Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 11 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2006LGBl. Nr. 67/2021)

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.08.2006 bis 16.07.2021

§ 15

Bedingungen

(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(12) Öffentliche Stellen können Bedingungenhaben andere als im Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnitts unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinn von Abs. 2 für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchemvon Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werdendurch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(24) Die Bedingungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Informationen an das zuständige Bundesministerium zum Zweck der Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiterzuleiten bzw. im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

(6) In den im Abs. 4 Z 1 genannten Fällen haben die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die MöglichkeitenKosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der WeiterverwendungAnonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 11 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränkenfür die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die im Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirkender Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 11 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2006LGBl. Nr. 67/2021)

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