§ 17 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

§ 17

Nichtdiskriminierung

(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategoriendie Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgeltenicht unnötig einschränken und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnenkeine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und Nutzersinnvoll sind Standardlizenzen (§ 11 Z 3) zu verwenden.

(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2006LGBl. Nr. 67/2021)

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.08.2006 bis 16.07.2021

§ 17

Nichtdiskriminierung

(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategoriendie Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgeltenicht unnötig einschränken und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnenkeine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und Nutzersinnvoll sind Standardlizenzen (§ 11 Z 3) zu verwenden.

(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2006LGBl. Nr. 67/2021)

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