§ 18 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichenÖffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmenBildungseinrichtungen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichertöffentliche Stellen sind, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dasshaben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise - nach Möglichkeit im Internet - öffentlich bekannt zu machen. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmenSuche hinsichtlich jener Dokumente, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Fall eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2006 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungenverfügbar sind, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 erster Satz fallenzu treffen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.etwa

1.

Erstellung von Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen sowie die Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

2.

Benennung von Auskunftspersonen und Informationsstellen.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2015LGBl. Nr. 67/2021)

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 16.07.2021

(1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichenÖffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmenBildungseinrichtungen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichertöffentliche Stellen sind, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dasshaben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise - nach Möglichkeit im Internet - öffentlich bekannt zu machen. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmenSuche hinsichtlich jener Dokumente, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Fall eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2006 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungenverfügbar sind, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 erster Satz fallenzu treffen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.etwa

1.

Erstellung von Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen sowie die Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

2.

Benennung von Auskunftspersonen und Informationsstellen.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2015LGBl. Nr. 67/2021)

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