§ 21 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das LandDie Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und die Gemeinden sind berechtigt, Namen und Bilddaten von geehrten Personen und den AnlassAbs. 4 der Ehrung in Zeitungen, im Internet und anderen MedienRichtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte zu sorgen, sofern die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen eingewilligt habenentsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die geehrtenLandesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind bei Einholungeinen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Einwilligung über Art und InhaltEuropäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der beabsichtigten Veröffentlichung in Kenntnis zu setzenbetreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012LGBl. Nr. 67/2021)

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 16.07.2021

(1) Das LandDie Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und die Gemeinden sind berechtigt, Namen und Bilddaten von geehrten Personen und den AnlassAbs. 4 der Ehrung in Zeitungen, im Internet und anderen MedienRichtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte zu sorgen, sofern die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen eingewilligt habenentsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die geehrtenLandesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind bei Einholungeinen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Einwilligung über Art und InhaltEuropäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der beabsichtigten Veröffentlichung in Kenntnis zu setzenbetreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012LGBl. Nr. 67/2021)

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