§ 22 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zum ZweckÖffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Ehrungen sind das AmtForschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der Landesregierung„standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und die Gemeinden berechtigtdem Schutz personenbezogener Daten, folgende personenbezogene Datenunter Berücksichtigung von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personenlegitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu verarbeiten:machen.

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Familienstand;

4.

Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

5.

Bilddaten;

6.

Art der Ehrung;

7.

Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 21.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018LGBl. Nr. 67/2021)

(3) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, durchzuführen.

(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018)

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 16.07.2021

(1) Zum ZweckÖffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Ehrungen sind das AmtForschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der Landesregierung„standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und die Gemeinden berechtigtdem Schutz personenbezogener Daten, folgende personenbezogene Datenunter Berücksichtigung von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personenlegitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu verarbeiten:machen.

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Familienstand;

4.

Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

5.

Bilddaten;

6.

Art der Ehrung;

7.

Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 21.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018LGBl. Nr. 67/2021)

(3) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, durchzuführen.

(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018)

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