§ 1 K-LvwGG

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Für das Land Kärnten wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernennt die Landesregierung.

(3) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Der Präsident hat der Landesregierung alljährlich für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages Vorschläge für den Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Weicht die Landesregierung von diesen Vorschlägen ab, so hat sie dies gegenüber dem Landtag schriftlich zu begründen.

(4) Der Präsident hat der Landesregierung auf Verlangen die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die voraussichtlich für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes erforderlichen Sach- und Geldmittel für das folgende Jahr bekanntzugeben.

(5) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nach Abs. 2 sind Richter iSd Art. 87 Abs. 1 B-VG (Landesverwaltungsrichter).

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 06.08.2013 bis 20.02.2018

(1) Für das Land Kärnten wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernennt die Landesregierung.

(3) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Der Präsident hat der Landesregierung alljährlich für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages Vorschläge für den Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Weicht die Landesregierung von diesen Vorschlägen ab, so hat sie dies gegenüber dem Landtag schriftlich zu begründen.

(4) Der Präsident hat der Landesregierung auf Verlangen die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die voraussichtlich für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes erforderlichen Sach- und Geldmittel für das folgende Jahr bekanntzugeben.

(5) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nach Abs. 2 sind Richter iSd Art. 87 Abs. 1 B-VG (Landesverwaltungsrichter).

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