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(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, und soweit sie nicht dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder dem Dienst- und Disziplinarausschuss zugewiesen sind, insbesondere
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(3) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichtern oder Senaten zu. Die Landesverwaltungsrichter haben dem Präsidenten über eine bei ihnen anhängige Rechtssache auf begründetes Ersuchen zu berichten. Dabei ist darauf zu achten, dass kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen udgl. im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind dem Präsidenten vorbehalten.
(6) §§ 1 bis 12, 14 und 16 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden. § 13 GOG ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen.
(8) Bei der Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 bis 7, mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Abs. 2 lit. e und f, ist der Präsident an keine Weisungen gebunden. Er hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.
(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, und soweit sie nicht dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder dem Dienst- und Disziplinarausschuss zugewiesen sind, insbesondere
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(3) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichtern oder Senaten zu. Die Landesverwaltungsrichter haben dem Präsidenten über eine bei ihnen anhängige Rechtssache auf begründetes Ersuchen zu berichten. Dabei ist darauf zu achten, dass kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen udgl. im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind dem Präsidenten vorbehalten.
(6) §§ 1 bis 12, 14 und 16 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden. § 13 GOG ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen.
(8) Bei der Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 bis 7, mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Abs. 2 lit. e und f, ist der Präsident an keine Weisungen gebunden. Er hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.