§ 1 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und die Bekämpfung auftretender Schadorganismen§ 1 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; dafür gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.03.2021
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und die Bekämpfung auftretender Schadorganismen§ 1 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; dafür gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016

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