Art. 3 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Artikel III

(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 74/2008)

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die folgenden Absätze nicht anderes vorsehen und soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in KraftArt.

(2) § 39k Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes angetreten werden 3 Oö.

(3) § 39k Abs. 6a gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufende Bildungskarenzen LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(5) Für vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des § 39w findet § 39j Abs. 1 zweiter Satz keine Anwendung.

(6) § 39w findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber oder mit einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z. 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.08.2008 bis 31.12.2019
Artikel III

(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 74/2008)

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die folgenden Absätze nicht anderes vorsehen und soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in KraftArt.

(2) § 39k Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes angetreten werden 3 Oö.

(3) § 39k Abs. 6a gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufende Bildungskarenzen LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(5) Für vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des § 39w findet § 39j Abs. 1 zweiter Satz keine Anwendung.

(6) § 39w findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber oder mit einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z. 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.

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