§ 12 K-LvwGG

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Fachkundige Laienrichter bzw. Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(3) Zum fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter kann bestellt werden, wer

1.

voll handlungsfähig und österreichischer Staatsbürger ist,

2.

nicht wegen einer vorsätzlichen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor.

(4) Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Für jeden fachkundigen Laienrichter sind in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter im Amt. Haben sie an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen, verlängert sich ihre Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Beendigung.

(6) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. neuer Ersatzrichter zu bestellen. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt auch wirksam.

(7) Der PersonalDienst- und GeschäftsverteilungsausschussDisziplinarausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er

a)

die in Abs. 3 vorgesehenen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

b)

aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

c)

unentschuldigt die Pflichten seines Amtes wiederholt verletzt oder vernachlässigt oder

d)

ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft.

(8) Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf Gebühren. § 26 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 06.08.2013 bis 18.12.2020

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Fachkundige Laienrichter bzw. Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(3) Zum fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter kann bestellt werden, wer

1.

voll handlungsfähig und österreichischer Staatsbürger ist,

2.

nicht wegen einer vorsätzlichen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor.

(4) Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Für jeden fachkundigen Laienrichter sind in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter im Amt. Haben sie an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen, verlängert sich ihre Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Beendigung.

(6) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. neuer Ersatzrichter zu bestellen. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt auch wirksam.

(7) Der PersonalDienst- und GeschäftsverteilungsausschussDisziplinarausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er

a)

die in Abs. 3 vorgesehenen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

b)

aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

c)

unentschuldigt die Pflichten seines Amtes wiederholt verletzt oder vernachlässigt oder

d)

ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft.

(8) Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf Gebühren. § 26 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, gilt sinngemäß.

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