§ 18 K-LvwGG

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere über

a)

die Einberufung der Vollversammlung und der Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und den Ausschüssen,

b)

den Geschäftsgang in den Senaten und bei den Verhandlungen,

c)

die Aufnahme der Niederschriften,

d)

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

e)

das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern,

f)

das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und des Dienst- und Disziplinarausschusses sowie die Geschäftsbehandlung in diesen Ausschüssen,

g)

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

(3) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand dienstrechtlicher Vorschriften sind.

(4) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 06.08.2013 bis 18.12.2020

(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere über

a)

die Einberufung der Vollversammlung und der Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und den Ausschüssen,

b)

den Geschäftsgang in den Senaten und bei den Verhandlungen,

c)

die Aufnahme der Niederschriften,

d)

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

e)

das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern,

f)

das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und des Dienst- und Disziplinarausschusses sowie die Geschäftsbehandlung in diesen Ausschüssen,

g)

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

(3) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand dienstrechtlicher Vorschriften sind.

(4) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

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