§ 27 K-LvwGG

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Wer alsÜber Beschwerden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter oder nichtrichterlicher Bediensteter durch einen dienstrechtlichen Bescheid des Präsidenten in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde anund der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erheben.

(2) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach Abs. 1 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, wer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(3) Bescheide des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen. Die Landesregierung ist berechtigt, gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 28.07.2016

In Kraft vom 06.08.2013 bis 28.07.2016

(1) Wer alsÜber Beschwerden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter oder nichtrichterlicher Bediensteter durch einen dienstrechtlichen Bescheid des Präsidenten in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde anund der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erheben.

(2) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach Abs. 1 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, wer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(3) Bescheide des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen. Die Landesregierung ist berechtigt, gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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