§ 15a PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann geeigneten Einrichtungen einzelne oder alle Aufgaben nach § 15 Abs. 2 § 15a PSchGmit Verordnung übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen und sichergestellt ist, dass die jeweilige Einrichtung

a)

unparteiisch ist,

b)

die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

c)

keinem Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Die Einrichtungen nach Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 haben die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen. Diesen stehen im Umfang der Übertragung auch die Rechte und Pflichten nach § 15 Abs. 3 und 4 zu.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung geeignete Einrichtungen, die mit der Durchführung von Laboruntersuchungen beauftragt werden können, zu bestimmen. Als Einrichtungen kommen nur solche in Betracht, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Die Landesregierung kann geeigneten Einrichtungen einzelne oder alle Aufgaben nach § 15 Abs. 2 § 15a PSchGmit Verordnung übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen und sichergestellt ist, dass die jeweilige Einrichtung

a)

unparteiisch ist,

b)

die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

c)

keinem Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Die Einrichtungen nach Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 haben die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen. Diesen stehen im Umfang der Übertragung auch die Rechte und Pflichten nach § 15 Abs. 3 und 4 zu.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung geeignete Einrichtungen, die mit der Durchführung von Laboruntersuchungen beauftragt werden können, zu bestimmen. Als Einrichtungen kommen nur solche in Betracht, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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