§ 16 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der aufgrund des zweiten Abschnitts durchzuführenden Pflanzenschutzmaßnahmen haben die betroffenen Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zu tragen, soweit sie nicht gemäß § 17 § 16 PSchGaus öffentlichen Mitteln bestritten werden seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 1 und 2 der von der Überwachung betroffenen Person mit Bescheid vorzuschreiben, wenn bei der Überwachung ein Verstoß gegen die sie treffenden Pflichten nachgewiesen wird; dies gilt auch für die Kosten der Vorschreibung.

(3) Die Landesregierung hat die Kosten nach Abs. 2, soweit es sich nicht um Barauslagen handelt, durch Verordnung entsprechend dem Aufwand, der mit der Durchführung der Überwachung und der Vorschreibung verbunden ist, in Bauschbeträgen festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Die Kosten der aufgrund des zweiten Abschnitts durchzuführenden Pflanzenschutzmaßnahmen haben die betroffenen Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zu tragen, soweit sie nicht gemäß § 17 § 16 PSchGaus öffentlichen Mitteln bestritten werden seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 1 und 2 der von der Überwachung betroffenen Person mit Bescheid vorzuschreiben, wenn bei der Überwachung ein Verstoß gegen die sie treffenden Pflichten nachgewiesen wird; dies gilt auch für die Kosten der Vorschreibung.

(3) Die Landesregierung hat die Kosten nach Abs. 2, soweit es sich nicht um Barauslagen handelt, durch Verordnung entsprechend dem Aufwand, der mit der Durchführung der Überwachung und der Vorschreibung verbunden ist, in Bauschbeträgen festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten