§ 17b PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die Einrichtungen, die in der Verordnung nach § 10 Abs. 3 lit§ 17b PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. g zur Durchführung der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten bestimmt sind, mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

a)

den Bericht über die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG;

b)

jährliche Kontrollberichte nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Umfang und Ergebnisse der Untersuchungen und Überprüfungen nach § 15 Abs. 2.

(3) Der Bericht nach Abs. 2 lit. a ist auch den anderen Mitgliedsstaaten zu übermitteln und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die Einrichtungen, die in der Verordnung nach § 10 Abs. 3 lit§ 17b PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. g zur Durchführung der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten bestimmt sind, mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

a)

den Bericht über die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG;

b)

jährliche Kontrollberichte nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Umfang und Ergebnisse der Untersuchungen und Überprüfungen nach § 15 Abs. 2.

(3) Der Bericht nach Abs. 2 lit. a ist auch den anderen Mitgliedsstaaten zu übermitteln und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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