§ 4 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Folgende Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden:

1.

Abschnitt 2 (Dienstvertrag);

2.

Abschnitt 2a (Betriebliche Mitarbeitervorsorge);

3.

Abschnitt 2b (Familienhospizkarenz);

4.

Abschnitt 2c (Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern);

5.

die §§ 40l bis 51;

6.

die §§ 67 bis 75;

7.

Abschnitt 5 (Gleichbehandlung);

8.

Abschnitt 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen);

9.

die §§ 241 bis 247;

10.

Abschnitt 10 (Schutz der Koalitionsfreiheit);

11.

Abschnitt 11 (Streitigkeiten).

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind§ 4 . Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gilt dieses Gesetz nur insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fälltLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Folgende Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden:

1.

Abschnitt 2 (Dienstvertrag);

2.

Abschnitt 2a (Betriebliche Mitarbeitervorsorge);

3.

Abschnitt 2b (Familienhospizkarenz);

4.

Abschnitt 2c (Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern);

5.

die §§ 40l bis 51;

6.

die §§ 67 bis 75;

7.

Abschnitt 5 (Gleichbehandlung);

8.

Abschnitt 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen);

9.

die §§ 241 bis 247;

10.

Abschnitt 10 (Schutz der Koalitionsfreiheit);

11.

Abschnitt 11 (Streitigkeiten).

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind§ 4 . Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gilt dieses Gesetz nur insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fälltLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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