§ 10 K-KJHG Dokumentation

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogenen Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen nach §§ 39 und 40 hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt der Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder oder Jugendlichen, Inhalt des Hilfeplans sowie personenbezogene Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000der datenschutzrechtlichen Vorschriften garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 9 gewährt werden.

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder bei Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 7 Abs. 4 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogenen Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen nach §§ 39 und 40 hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt der Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder oder Jugendlichen, Inhalt des Hilfeplans sowie personenbezogene Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000der datenschutzrechtlichen Vorschriften garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 9 gewährt werden.

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder bei Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 7 Abs. 4 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.

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