§ 1 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Kindergärten sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu betreiben§ 1 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Kindergärten sind Einrichtungen zur Unterstützung und Ergänzung der familiären Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung von Kindern im Alter zwischen drei und sechs Jahren. Kindergärten sind grundsätzlich für Kinder mit und ohne Behinderung zugänglich.

(3) Öffentliche Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sind Sache des Bundes; auf diese findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 29.08.2008 bis 01.01.2023
(1) Kindergärten sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu betreiben§ 1 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Kindergärten sind Einrichtungen zur Unterstützung und Ergänzung der familiären Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung von Kindern im Alter zwischen drei und sechs Jahren. Kindergärten sind grundsätzlich für Kinder mit und ohne Behinderung zugänglich.

(3) Öffentliche Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sind Sache des Bundes; auf diese findet dieses Gesetz keine Anwendung.

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