§ 5a Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Überlassung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen bzw§ 5a . Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeitenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Überlasserin bzw. Überlasser ist, wer als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.

(3) Beschäftigerin bzw. Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.

kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und der Werkunternehmerin bzw. dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.

die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug der Werkunternehmerin bzw. des Werkunternehmers leisten oder

3.

organisatorisch in den Betrieb der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers eingegliedert sind und deren bzw. dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.

die Werkunternehmerin bzw. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Eine Überlassung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen bzw§ 5a . Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeitenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Überlasserin bzw. Überlasser ist, wer als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.

(3) Beschäftigerin bzw. Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.

kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und der Werkunternehmerin bzw. dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.

die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug der Werkunternehmerin bzw. des Werkunternehmers leisten oder

3.

organisatorisch in den Betrieb der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers eingegliedert sind und deren bzw. dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.

die Werkunternehmerin bzw. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

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