§ 10 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zum Kindergarten haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), Vertreter des Rechtsträgers des Kindergartens, Organe der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft, Bevollmächtigte des Bundes zur Durchführung von staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hospitationen oder Einzelfallprüfungen sowie Personen, mit denen die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) gesetzlich oder vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, Zutritt§ 10 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Die Entscheidung darüber, inwieweit andere Personen zutrittsberechtigt sind, obliegt dem Rechtsträger des Kindergartens, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf Verlangen ist die Berechtigung nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Zum Kindergarten haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), Vertreter des Rechtsträgers des Kindergartens, Organe der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft, Bevollmächtigte des Bundes zur Durchführung von staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hospitationen oder Einzelfallprüfungen sowie Personen, mit denen die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) gesetzlich oder vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, Zutritt§ 10 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Die Entscheidung darüber, inwieweit andere Personen zutrittsberechtigt sind, obliegt dem Rechtsträger des Kindergartens, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf Verlangen ist die Berechtigung nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 45/2019

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